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ACHTUNG: Minijobber – Das gilt ab 01. Oktober 2022

Minijob-Reform 2022: Das kommt auf Sie zu. Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022 verabschiedet. Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten wird es zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Und es beinhaltet mehr als nur eine Erhöhung des Mindestlohns.

Mindestlohn erhöht auf 12 Euro

Derzeit liegt der Mindestlohn pro Stunde bei 9,82 Euro, zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro steigen. Das hat die Mindestlohnkommission so beschlossen. Die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro hat die Bundesregierung beschlossen. Zukünftige Veränderungen des Mindestlohns werden wieder von der Mindestlohnkommission beschlossen.

Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro

Die bisherigen Erhöhungen des Stundenlohns haben in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber geführt. Das hatte zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte immer weniger Stunden in ihrem Minijob arbeiten konnten. Oder sie wurden sozialversicherungspflichtig, weil ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst die Grenze von 450 Euro überschritt.

Mit der jetzigen Erhöhung des Mindestlohns gibt es zeitgleich aber eine Anhebung der Verdienstgrenze: Geringfügig Beschäftigte können nun bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Ab 01. Oktober 2022 können sie also gut 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne dass Beiträge an die Sozialversicherung fällig werden (abgesehen von der Rentenversicherung, wenn Ihr Minijobber hier keine Beitragsbefreiung wünscht).

Folgen für den Arbeitgeber bei Nichtbeachtung des Mindestlohnes

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig als:

  • Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im Ausland die in § 20 MiLoG [1] genannten Arbeitsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, handelt ordnungswidrig!

Wer wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.