Wir als Lohnsteuerhilfeverein beraten Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft gem. §4 Nr. 11 StBerG.
Darunter fallen folgende Einkünfte:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Beamter, Pensionäre)
- Sonstige Einkünfte z.B. aus
- Renten
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester)
- Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:
- Übungsleiter (z.B. Trainer, Chorleiter, Lehr-/Vortragstätigkeit) bis 3.000,- €*
- Ehrenamt (z.B. Vereinsvorstand, Schatzmeister, Reinigungsdienst) bis 840,- €*
Des Weiteren dürfen wir Sie betreuen, wenn Sie noch folgende Einkünfte erzielen:
- Vermietung und Verpachtung
- Gelegentliche Vermittlungen
- Kapitalvermögen
- Private Veräußerungsgeschäfte
Hier gibt es Grenzen zur Beratungsbefugnis:
Die Bruttoeinnahmen aus Punkt 1 und 2 dürfen mit dem Gewinn aus Punkt 3 und 4 insgesamt 18.000,- €* bei Ledigen und 36.000,- €* bei Verheirateten nicht übersteigen.
Personen mit folgenden Einkünften dürfen wir nicht betreuen:
- aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen, Kleingewerbe)
- Umsatzsteuerpflichtige Umsätze (z.B. Einspeisung ins Versorgungsnetz anhand einer Photovoltaikanlage, kurzfristige Vermietung von Wohnraum z.B. Ferienwohnung)
- aus freiberuflicher Tätigkeit (z.B. Ärzte, Hebammen, Ingenieure, Architekten nicht im Angestelltenverhältnis)
- aus Land- und Forstwirtschaft
- bei Überschreitung der o.g. Grenzen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, gelegentlicher Vermittlungen, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften
*Die ausgewiesenen Beträge beziehen sich auf ein Kalenderjahr