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steuerberater-steuerfachangestellte

Beratungsbefugnis gem. §4 Nr. 11 StBerG

Wir als Lohnsteuerhilfeverein beraten Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft gem. §4 Nr. 11 StBerG.

Darunter fallen folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer, Beamter, Pensionäre)
  • Sonstige Einkünfte z.B. aus
    • Renten
    • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester)
    • Unterhaltsleistungen (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit:
    • Übungsleiter (z.B. Trainer, Chorleiter, Lehr-/Vortragstätigkeit) bis 3.000,- €*
    • Ehrenamt (z.B. Vereinsvorstand, Schatzmeister, Reinigungsdienst) bis 840,- €*

Des Weiteren dürfen wir Sie betreuen, wenn Sie noch folgende Einkünfte erzielen:

  1. Vermietung und Verpachtung
  2. Gelegentliche Vermittlungen
  3. Kapitalvermögen
  4. Private Veräußerungsgeschäfte

Hier gibt es Grenzen zur Beratungsbefugnis:

Die Bruttoeinnahmen aus Punkt 1 und 2 dürfen mit dem Gewinn aus Punkt 3 und 4 insgesamt 18.000,- €* bei Ledigen und 36.000,- €* bei Verheirateten nicht übersteigen.

Personen mit folgenden Einkünften dürfen wir nicht betreuen:

  • aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen, Kleingewerbe)
  • Umsatzsteuerpflichtige Umsätze (z.B. Einspeisung ins Versorgungsnetz anhand einer Photovoltaikanlage, kurzfristige Vermietung von Wohnraum z.B. Ferienwohnung)
  • aus freiberuflicher Tätigkeit (z.B. Ärzte, Hebammen, Ingenieure, Architekten nicht im Angestelltenverhältnis)
  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • bei Überschreitung der o.g. Grenzen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, gelegentlicher Vermittlungen, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften

*Die ausgewiesenen Beträge beziehen sich auf ein Kalenderjahr