Werden Steuererklärungen nicht eingereicht, werden die Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Nun gilt es, auf den Schätzungsbescheid richtig zu reagieren.
Problemstellung
Ein vom Finanzamt erlassener Schätzungsbescheid, wird in der Regel durch den Steuerpflichtigen anfechtbar sein, weil geschätzte Besteuerungsgrundlagen schon aufgrund der vom Finanzamt vorgenommenen Sicherheitszuschläge nicht den tatsächlichen Besteuerungswerten entsprechen werden.
Praxishinweis
Der Steuerpflichtige sollte daher in jedem Fall „Einspruch“ innerhalb von 4-Wochen ab Zugang des Steuerbescheides einlegen, um den Steuerfall offenzuhalten und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen durch Abgabe der Steuererklärung zu offenbaren.
Steht der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), kann die Bescheid Änderung auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (4-Wochen) im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen.
Falle
Die Finanzämter setzen aktuell die Schätzungsbescheide nicht mehr, wie in der Vergangenheit, unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO, so dass nur eine Änderung der Festsetzungen durch einen Rechtsbehelf innerhalb von 4-Wochen nach Zugang des Steuerbescheides möglich ist.
§ 164 (1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. (2) Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Auswirkungen nach Abgabe der Steuererklärung:Nachzahlungen können nicht mehr durch die Abgabe der Steuererklärung reduziert werden und Erstattungen werden nicht ausgezahlt.
Da die Schätzung aber von der Abgabe einer Steuererklärung nicht befreit, ist die Abgabe schnellstmöglich nachzuholen! Weitere Schätzungen drohen!