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Bundestag beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  • Anhebung des Grundfreibetragsbei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Ausdehnungder bereits für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometerum drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.
  • Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschalein Höhe von 300 Euro ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
  • Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Der Kinderbonussoll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.