Beziehern von Kurzarbeitergeld als Corona-Folgen drohen Steuernachzahlungen!
Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld im Laufe eines Kalenderjahres von mehr als 410 € ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe (§ 46 EStG) einer Einkommensteuererklärung bis zum Juli des darauffolgenden Jahres. Steuerliche Vertreter, wie Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, verfügen über verlängerte Abgabefristen.
Kurzarbeitergeld, auch Corona-bedingt, gehört zu den „Lohnersatzleistungen“. Diese sind steuerfrei aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§32 b EStG) und erhöhen somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. Diese Erhöhung des Steuersatzes kann – unter Beurteilung des Einzelfalls – Einkommensteuernachzahlungen zur Folge haben.
Weitere negative Auswirkungen sind auch bei Ehegatten und eingetragene Lebenspartner möglich. Bei der Steuerklassenkombination 3 und 5 sind ohnehin Steuernachzahlungen keine Seltenheit. Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts infolge von Kurzarbeitergeld, können die Nachzahlungen für Einkommensteuer aber höher als sonst ausfallen.