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Steuerfalle Kurzarbeit

Steuerfalle Kurzarbeit

Beziehern von Kurzarbeitergeld als Corona-Folgen drohen Steuernachzahlungen!

Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld im Laufe eines Kalenderjahres von mehr als 410 € ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe (§ 46 EStG) einer Einkommensteuererklärung bis zum Juli des darauffolgenden Jahres. Steuerliche Vertreter, wie Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, verfügen über verlängerte Abgabefristen.

Kurzarbeitergeld, auch Corona-bedingt, gehört zu den „Lohnersatzleistungen“. Diese sind steuerfrei aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§32 b EStG) und erhöhen somit den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen. Diese Erhöhung des Steuersatzes kann – unter Beurteilung des Einzelfalls – Einkommensteuernachzahlungen zur Folge haben.

Weitere negative Auswirkungen sind auch bei Ehegatten und eingetragene Lebenspartner möglich. Bei der Steuerklassenkombination 3 und 5 sind ohnehin Steuernachzahlungen keine Seltenheit. Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts infolge von Kurzarbeitergeld, können die Nachzahlungen für Einkommensteuer aber höher als sonst ausfallen.

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Entlastung bei den Spritpreisen: Tankgutschein vom Arbeitgeber

Entlastung bei den Spritpreisen: Tankgutschein vom Arbeitgeber

So bleibt das Gehaltsextra steuerfrei

Glückliche Mitarbeiter, glücklicher Chef. Bereits kleine Geschenke an die Mitarbeiter können eine große Wirkung haben. Zusätzlich zum monatlichen Gehalt können so unter anderem Tankgutscheine ausgegeben werden. Wird dabei ein bestimmter Wert nicht überschritten, bleibt der Tankgutschein für Mitarbeiter steuerfrei.

Für Tankgutscheine ab 2022 gilt:

  • Pro Monat und Mitarbeiter sind 50 Euro steuerfrei drin (bis 2021: 44 Euro). So können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 600 Euro im Jahr zusätzlich zukommen lassen.

Der Tankgutschein gilt dann steuerlich gesehen als sogenannter steuerfreier Sachbezug. Bei den 50 Euro handelt es sich um einen Bruttowert, also inklusive Umsatzsteuer.

Nicht auszahlen lassen

Der Tankgutschein darf keinesfalls ausgezahlt werden. Denn sonst ist der Steuervorteil dahin – und das Gehaltsextra wird besteuert. Das gilt auch für nachträgliche Kostenerstattungen von Tankbelegen.

Was passiert bei Überschreitung der 50 Euro-Grenze?

Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Steuerfreibetrag. Das bedeutet: Wird die monatliche Freigrenze von 50 Euro auch nur um 1 Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird die Freigrenze in einem Monat nicht ausgenutzt, dürfen die Beträge nicht auf andere Zeiträume verteilt und auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.

Was passiert bei mehreren Sachbezügen?

Zeigt sich dein Chef großzügig und gewährt dir gleich mehrere Sachbezüge, zum Beispiel ein zusätzliches Gehalt und einen Tankgutschein in einem Monat, dann solltest du aufpassen: Die Kosten für alle Geschenke werden addiert. Damit sie immer noch steuerfrei bleiben, müssen alle Gehaltsextras zusammen unter der monatlichen Grenze von 50 Euro bleiben.

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Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2021 mit Abgabeverpflichtung?

Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2021 mit Abgabeverpflichtung?

Sie lassen Ihre Einkommensteuererklärung nicht von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen und haben Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder haben ein Kurzarbeitergeld, Krankgeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld (Lohnersatzleistungen) über 410 EUR bezogen?

Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2021 ist der 31.10.2022. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine haben eine verlängerte Abgabefrist (Coronabedingt) bis zum 31.08.2023!

Verspätungszuschlag: Jeder Monat kostet min. 25 Euro

Versäumen Sie dann die Frist, wird’s teuer. Sofern es zu einer Steuernachzahlung kommt, wird ab dem Veranlagungsjahr 2019 der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt: 0,25 Prozent des Nachzahlungsbetrags mindestens aber 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

Beispiel:

Herr Muster ist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2021 verpflichtet. Eine Fristverlängerung hat er nicht beantragt. Er gibt die Einkommensteuererklärung für 2021 erst im Monat Dezember 2022 ab. Steuernachzahlung wird in Höhe von 2.000 € festgesetzt.

Festsetzung eines Verspätungszuschlag:

a) ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein:

2.000 EUR x 0,25 Prozent: 5 EUR mind. 25 EUR x 2 Monate =    50 EUR

b) mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein:

2.000 EUR x 0,25 Prozent: 5 EUR mind. 25 EUR x 0 Monate =       0 EUR

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Neuigkeiten aus der Welt der Steuern – Stand 23. September 2022

Neuigkeiten aus der Welt der Steuern – Stand 23. September 2022

Achtung: Betrugs-SMS!

Derzeit versenden Betrüger SMS im Namen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). In den SMS behaupten Betrüger, ein Erstattungsbetrag in Höhe von 254,33 Euro warte noch auf die Steuerzahler. Um diesen zu erhalten, sollen sich die Bürger unter einem in der SMS angegebenen Link verifizieren. Durch das Finanzamt Jena sind bereits mehrere Fälle geschildert worden. Die Finanzverwaltung kündigt Steuererstattungen niemals mittels SMS oder E-Mail an. Reagiere daher keinesfalls auf solche Aufforderungen!

Die Regierung will die Auswirkungen der hohen Inflation und Energiepreise auf die Einkommensteuer im kommenden Jahr durch eine Steuerreform abfedern. Auch das Jahressteuergesetz 2022 verspricht einige steuerliche Entlastungen für das kommende Steuerjahr 2023.

Ein Überblick über die wichtigsten Punkte

  • Grundfreibetrag: Die Grenze von derzeit 10.347 Euro soll auf 10.632 Euro im kommenden Jahr und 10.932 Euro 2024 angehoben werden.
  • Spitzensteuersatz: Dieser soll erst bei 61.971 Euro im kommenden Jahr und bei 63.514 Euro im Jahr 2024 greifen. Die Grenze für den noch höheren Reichensteuersatz bleibt dagegen wie bisher.
  • Kindergeld und Kinderfreibetrag: Im Jahr 2023 soll das Kindergeld für die ersten 3 Kinder einheitlich je 237 Euro pro Monat betragen.
  • Unterhaltshöchstbetrag:  Der Betrag für 2022 soll von aktuell 9.984 Euro auf 10.347 Euro erhöht werden.
  • Ausbildungsfreibetrag: Eltern sollen für ihr auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind in Berufsausbildung einen höheren Ausbildungsfreibetrag erhalten: Er wird von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.
  • Homeoffice-Pauschale: Wer zu Hause arbeitet, soll die 5 Euro tägliche Pauschale nun für 200 Tage pro Jahr ansetzten können. Statt bisher 600 Euro soll die Grenze künftig bei 1.000 Euro liegen. Außerdem soll die Homeoffice-Pauschale dauerhaft gelten werden.
  • Photovoltaik-Anlagen: Zum um 01.01.2023 wird eine Befreiung von der Einkommensteuer eingeführt für Einnahmen aus dem Betrieb von Solar-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden.
  • Sparer-Pauschbetrag: Sparer und Kapitalanleger sollen ab 2023 vom höheren Sparer-Pauschbetrag profitieren: Er soll von 801 Euro auf 1.000 Euro für Singles und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehepaare steigen.
  • Umsatzsteuer: Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas soll von 19 auf 7 Prozent gesenkt werden, und dass schon ab 01.10.2022 bis zum 31.03.2024. Erwartet wird, dass die steuerpflichtigen Unternehmen diese Senkung 1:1 an die Bürger weitergeben.

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ACHTUNG: Minijobber – Das gilt ab 01. Oktober 2022

ACHTUNG: Minijobber – Das gilt ab 01. Oktober 2022

Minijob-Reform 2022: Das kommt auf Sie zu. Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022 verabschiedet. Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten wird es zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Und es beinhaltet mehr als nur eine Erhöhung des Mindestlohns.

Mindestlohn erhöht auf 12 Euro

Derzeit liegt der Mindestlohn pro Stunde bei 9,82 Euro, zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro steigen. Das hat die Mindestlohnkommission so beschlossen. Die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro hat die Bundesregierung beschlossen. Zukünftige Veränderungen des Mindestlohns werden wieder von der Mindestlohnkommission beschlossen.

Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro

Die bisherigen Erhöhungen des Stundenlohns haben in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber geführt. Das hatte zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte immer weniger Stunden in ihrem Minijob arbeiten konnten. Oder sie wurden sozialversicherungspflichtig, weil ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst die Grenze von 450 Euro überschritt.

Mit der jetzigen Erhöhung des Mindestlohns gibt es zeitgleich aber eine Anhebung der Verdienstgrenze: Geringfügig Beschäftigte können nun bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Ab 01. Oktober 2022 können sie also gut 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne dass Beiträge an die Sozialversicherung fällig werden (abgesehen von der Rentenversicherung, wenn Ihr Minijobber hier keine Beitragsbefreiung wünscht).

Folgen für den Arbeitgeber bei Nichtbeachtung des Mindestlohnes

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig als:

  • Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland oder im Ausland die in § 20 MiLoG [1] genannten Arbeitsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, handelt ordnungswidrig!

Wer wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist, kann zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.

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Zwei Millionen Rentner kassieren Energiepauschale doppelt!

Zwei Millionen Rentner kassieren Energiepauschale doppelt!

Der Bundesregierung ist beim Zuschuss für hohe Strom- und Heizkosten offenbar ein Fehler unterlaufen: Viele Rentner, die auch berufstätig sind, streichen die 300 Euro gleich zweimal ein.

Mehr als zwei Millionen Rentner erhalten die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro einem Medienbericht zufolge zweimal. »Rund 2,05 Millionen Rentnerinnen und Rentner haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale als Erwerbstätige und als Rentenbeziehende«, zitierte die »Welt am Sonntag« das Sozialministerium.

Die beiden Leistungen seien getrennt voneinander zu betrachten. Rentner könnten in »beiden Personengruppen anspruchsberechtigt sein«. Auf der Webseite des Bundessozialministeriums heißt es dazu: »Die Zahlungen schließen einander nicht aus.«

Die Zahl setze sich zusammen aus:

  • 0,9 Millionen Rentnern, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben und
  • 1,15 Millionen, die einen Minijob haben.

In dem Bericht hieß es, hinzu kämen laut Deutscher Rentenversicherung 95.000 Versicherte, die erst nach der Auszahlung der Energiepreispauschale für Berufstätige im September 2022 und vor dem 01. Dezember 2022, dem Stichtag für die Pauschale für Rentner, in Ruhestand gehen.

Angesichts der Belastung durch hohe Energiekosten erhalten Rentnerinnen und Rentner Anfang Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Den Gesetzentwurf billigte der Bundesrat am Freitag. Etwa 20 Millionen Renten- und Versorgungsbezieher werden von der Finanzspritze profitieren. Vorherige Maßnahmenpakete der Ampelregierung zur Entlastung hatten Rentnerinnen und Rentner nicht direkt berücksichtigt. Berufstätige hatten bereits im September 2022 eine Energiepreispauschale von 300 Euro bekommen.

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Steuerfalle: Schätzungsbescheid

Steuerfalle: Schätzungsbescheid

Werden Steuererklärungen nicht eingereicht, werden die Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Nun gilt es, auf den Schätzungsbescheid richtig zu reagieren.

Problemstellung

Ein vom Finanzamt erlassener Schätzungsbescheid, wird in der Regel durch den Steuerpflichtigen anfechtbar sein, weil geschätzte Besteuerungsgrundlagen schon aufgrund der vom Finanzamt vorgenommenen Sicherheitszuschläge nicht den tatsächlichen Besteuerungswerten entsprechen werden.

Praxishinweis

Der Steuerpflichtige sollte daher in jedem Fall „Einspruch“ innerhalb von 4-Wochen ab Zugang des Steuerbescheides einlegen, um den Steuerfall offenzuhalten und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen durch Abgabe der Steuererklärung zu offenbaren.

Steht der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), kann die Bescheid Änderung auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist (4-Wochen) im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen.

Falle

Die Finanzämter setzen aktuell die Schätzungsbescheide nicht mehr, wie in der Vergangenheit, unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO, so dass nur eine Änderung der Festsetzungen durch einen Rechtsbehelf innerhalb von 4-Wochen nach Zugang des Steuerbescheides möglich ist.

  • § 164 (1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. (2) Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
  • Auswirkungen nach Abgabe der Steuererklärung: Nachzahlungen können nicht mehr durch die Abgabe der Steuererklärung reduziert werden und Erstattungen werden nicht ausgezahlt.

Da die Schätzung aber von der Abgabe einer Steuererklärung nicht befreit, ist die Abgabe schnellstmöglich nachzuholen! Weitere Schätzungen drohen!

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Steuerentlastungsgesetz 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Der Bundestag hat am 12.5.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Im Gesetzgebungsverfahren wurden zusätzliche Maßnahmen aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung aufgenommen.

Nach Beratungen des Koalitionsausschusses am 23.2.2022 hatten sich die Koalitionspartner u. a. auf steuerliche Entlastungen geeinigt, weil die Preise für Heizöl, Gas, Sprit und Strom in den vergangenen Monaten drastisch gestiegen sind.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

3. März 2022 Referentenentwurf
16. März 2022 1. Kabinettsbeschluss
27. April 2022 2. Kabinettsbeschluss (zusätzliche Entlastungen)
12. Mai 2022 Verabschiedung Bundestag
20. Mai 2022 Verabschiedung Bundesrat (geplant)
offen Verkündung

Am 27.4.2022 hatte das Bundeskabinett eine Energiepreispauschale und ein Kinderbonus beschlossen. Diese weiteren Maßnahmen wurden im Finanzausschuss im Bundestag in das Steuerentlastungsgesetz 2022 eingearbeitet.

Folgende steuerliche Maßnahmen im  Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen den Preisanstieg für die Bürger abfedern:

Energiepreispauschale (EPP)

Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR (neue §§ 112 ff. AO) haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Gemeint sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im VZ 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1.9.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.

Auszahlung über Arbeitgeber

  • Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die ihre Energiepreispauschale vom Arbeitgeber Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
  • in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht ist oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (im letzteren Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt),
  • der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.

Steuerpflicht der EPP

Die EPP ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.

Bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die EPP stets als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den VZ 2022 zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die EPP bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG nicht zu berücksichtigen.

Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG für den VZ 2022. Die Freigrenze nach § 22 Nr. 3 Satz 2 i EStG ist insoweit nicht anzuwenden.

Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine der genannten Einkünfte erzielen, sowie Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine EPP.

Kinderbonus

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien wird für jedes Kind ergänzend zum Kindergeld ein Einmalbonus in Höhe von 100 EUR über die Familienkassen ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022.

Höhere Entfernungspauschale

Angesichts der gestiegenen Spritpreise wird die am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Mit Inkrafttreten dieser Regelung kann im darauffolgenden Monat die Anpassung eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren beantragen werden. Die höhere Entfernungspauschale wirkt sich aber wegen des ebenfalls erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrags nur insoweit aus, als der Erhöhungsbetrag den Betrag von 200 EUR überschreitet.

Auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung wird die Anhebung der Entfernungspauschale vorgezogen und gilt bereits ab dem Jahr 2022.

Kritisch gesehen wurde eine höhere Pendlerpauschale vor allem vor allem bei den Grünen. Es wurde vereinbart, noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Entfernungspauschale zu schaffen. Ökologisch-soziale Belange sollen besser berücksichtigt werden.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Wer weniger weit pendeln muss, wird über einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls entlastet. Er wird rückwirkend zum Jahresbeginn um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a. EStG).

Höherer Grundfreibetrag

Außerdem steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum 1.1.2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR steigen (§ 32a Abs. 1 EStG).

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags schlägt unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer durch. Der bisher in 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Zudem hat das Bundeskabinett am 27.4.2022 die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (  Energiesteuersenkungsgesetz) beschlossen. Für die Monate Juni bis August ist darin vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

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Rentenerhöhung – Nachbesserungen angepeilt

Bundestag berät Rekord-Rentenerhöhung – Nachbesserungen angepeilt

Vertreter der Ampelkoalition haben im Bundestag mögliche Nachbesserungen am Rentenpaket der Regierung in Aussicht gestellt. Beraten wurde am Freitag ein Gesetzentwurf zur Rentenerhöhung 2022 und für Verbesserungen bei Erwerbsminderung. Bei geplanten Zuschlägen für Menschen mit Erwerbsminderung kündigten die Grünen an, sich unter anderem für eine frühere, rückwirkende Einführung einsetzen zu wollen. Im Gesetzentwurf ist ein Inkrafttreten der Zuschläge erst zum 1. Juli 2024 vorgesehen.

Bereits zum 01. Juli 2022 soll es die kräftigste Erhöhung der Altersbezüge seit Jahrzehnten geben. Im Westen steigen die Renten um 5,35 Prozent, im Osten um 6,12 Prozent.

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Kinderzuschlag und Einmalzahlung

Bundestag stimmt für Kinderzuschlag und Einmalzahlung

Folgende Maßnahmen sind geplant:

Einführung eines Sofortzuschlags von monatlich 20 Euro pro Kind für Kinder, die Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII, auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben oder für die Kinderzuschlag bezogen wird. Der Sofortzuschlag soll ab dem 1.7.2022 gelten.

Mit Einführung des Sofortzuschlags würde der Höchstbetrag im Kinderzuschlag um 20 Euro erhöht – von bis zu 209 Euro monatlich pro Kind auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht – zusätzlich zum Kindergeld.

Leistung einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Der Zuschuss soll im Juli 2022 ausgezahlt werden.

Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an Menschen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Ergänzt wurde, dass aus der Ukraine geflohene Kinder im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einen Kindergeldanspruch und damit Anspruch auf den bereits beschlossenen Kinderbonus von 100 Euro pro Kind erhalten. Die Übergangsfrist, innerhalb derer der Wechsel der ukrainischen Geflüchteten vom AsylbLG ins SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch/Grundsicherung für Arbeitssuchende) stattfinden soll, wurde bis Ende Oktober 2022 verlängert, um die Kommunen zu entlasten.

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