Anhebung des Grundfreibetragsbei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags für Werbungskosten von 1.000 Euro auf 1.200 Euro, rückwirkend zum 1.1.2022.
Ausdehnungder bereits für die Jahre 2024 bis 2026 beschlossenen Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometerum drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023.
Einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschalein Höhe von 300 Euro ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro. Der Kinderbonussoll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.
Haus- und Grundstücksbesitzer aufgepasst: Pünktlich zum 01.01.2022 ist der Startschuss für die Grundsteuerreform gefallen. Die neue Grundsteuer bringt auch eine neue Pflicht mit sich: Jeder Eigentümer muss im Jahr 2022 eine Grundsteuererklärung abgeben — und zwar für jede Immobilie und jedes Grundstück!
Hintergrund der Grundsteuerreform:
Bereits 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die alte Besteuerung gekippt und eine Reform gefordert.
Bisher wurde für die Berechnung der Grundsteuer der Einheitswert als Basis verwendet, welcher seinerseits auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 basiert. In den neuen Bundesländern stammen die Daten sogar aus dem 1935.
Ablauf und Fristen der Grundsteuerreform:
Ab dem 01.01.2022 werden alle Grundstücke und Immobilien (Eigentums-wohnungen) neu bewertet – danach alle 7 Jahre.
Das bedeutet, dass die Finanzämter den Wert ermitteln, den der Grundbesitz zum 01.01.2022 hatte.
Dieser Wert wird dann der neuen Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt. Dafür brauchen die Finanzämter die aktuellen Daten den Eigentümern.
Eigentümer: müssen die Grundsteuererklärung abgeben!
Die für die neue Berechnung der Grundsteuer notwendigen Daten übermitteln die Eigentümer dem Finanzamt mit einer sog. Feststellungserklärung.
Stichtag: 31. Oktober 2022
Die Feststellungserklärung für die Grundsteuer muss bis zum 31.10.2022 abgegeben werden.
Die Abgabe kann ab dem 01.07.2022 und muss digital mit der Finanzamt-Software „ELSTER“ elektronisch übermittelt werden. Eine Abgabe auf Papier ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Credo e.V. Lohnsteuerhilfeverein: Leider liegt uns als Lohnsteuerhilfeverein für die Erstellung der Feststellungs-erklärung zur Grundsteuer keine Beratungsbefugnis vor!
Auch Berufspendler dürfen sich ab Januar 2021 freuen. Denn: Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,35 € statt bisher 0,30 € pro Entfernungskilometer. Die ersten 20 Kilometer werden weiterhin mit 0,30 € abgesetzt. Ab 2024 gibt es ab dem 21. Kilometer sogar 0,38 €. Die Erhöhung ist jedoch nicht endgültig: Ab 2027 gilt wieder die bisherige Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer – auch ab dem 21. Kilometer.
Da während der Corona-Pandemie viele Erwerbstätige im Homeoffice arbeiten mussten, oftmals jedoch die Voraussetzungen für ein heimisches Arbeitszimmer nicht erfüllen, wurde diese Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt. Je Tag, an dem der Steuerpflichtige nicht zur Arbeit gefahren ist, sondern zuhause im Homeoffice tätig war, können 5 € als anteilige Kosten für Miete, Strom, Heizung etc. pauschal angesetzt werden. Die Pauschale ist auf 600 € im Jahr begrenzt. Das entspricht 120 Tagen im Homeoffice.
Homeoffice-Pauschale auch für 2022?
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz plant die Bundesregierung, die Homeoffice-Pauschale auch für das Steuerjahr 2022 zu gewähren! Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.
Alleinerziehenden greift der Staat nun deutlich mehr unter die Arme. Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 € war bisher befristet und galt als Unterstützung für Alleinerziehende in der Corona-Pandemie. Diese Befristung wird nun aufgehoben – und gilt somit auch ab dem Jahre 2021 fort. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €.
Für viele Arbeitnehmer liegt der Arbeitsplatz weit vom Wohnort entfernt. Der Fahrtweg ist oft mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurückholen? Das verspricht zumindest die Pendlerpauschale. Doch Steuern sparen kann nur, wer auch entsprechend viel verdient und Steuern zahlen muss. Geringverdiener bleiben oft auf den Kosten sitzen. Und genau diesen Fall soll ab 2021 die Mobilitätsprämie auffangen!
Was ist die Mobilitätsprämie?
Die Mobilitätsprämie ist eine steuerliche Förderung für Geringverdiener mit längeren Arbeitswegen. Die Förderung kann ab dem Steuerjahr 2021 erstmalig beantragt werden und läuft zunächst bis zum Steuerjahr 2026. Profitieren werden Steuerzahler, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt und die mehr als 21 Kilometer zur Arbeit pendeln. Dies betrifft laut Bundesfinanzministerium rund 250.000 Beschäftigte. Ihr Vorteil: Über die Mobilitätsprämie können sie sich ab dem 20. Kilometer für jeden weiteren Kilometer 4,9 Cent Steuern zurückholen.
Mobilitätsprämie vs. Pendlerpauschale – wo liegt der Unterschied?
Im Gegensatz zur Pendlerpauschale handelt es sich bei der Mobilitätsprämie nicht um Werbungskosten. Sondern um eine direkte Zahlung vom Finanzamt auf Ihr Konto.
Wer bekommt die Mobilitätsprämie?
Von der Mobilitätsprämie profitieren Sie, wenn Sie
Ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags haben
Ihr Arbeitsplatz mindestens 21 Kilometer vom Wohnort entfernt ist
Auszubildende sollten prüfen, ob sie die Prämie bekommen!
Da Auszubildende oft während der Ausbildung wenig verdienen, könnten sie von der Mobilitätsprämie profitieren. Zumindest dann, wenn sie einen weiten Arbeitsweg haben.
Wie hoch ist die Mobilitätsprämie?
Grundlage für die Berechnung der Mobilitätsprämie ist die Entfernungspauschale. Ab 2021 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer, ab 2024 dann 38 Cent.
Spenden im steuerlichen Sinne sind Ausgaben, die freiwillig an eine steuerbegünstigte Organisation für gemeinnützige, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche oder religiöse Zwecke oder an politische Parteien und Wählervereinigungen gezahlt werden. Der Spender darf keine Gegenleistung erhalten. Auch Mitgliedsbeiträge sind steuerbegünstigt. Dazu zählen auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen.
Davon ausgenommen sind jedoch Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und andere Körperschaften, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Wer darf Spenden annehmen?
Es sind jedoch nur bestimmte Organisationen berechtigt, von der Steuer begünstigte Spenden anzunehmen. Dazu gehören:
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Politische Parteien und Wählervereinigungen
Wie Sie dem Finanzamt die Spenden nachweisen
Als Spenden kommen sowohl Geld-, Sach- als auch Aufwandsspenden von der Steuer absetzen. Diese müssen Sie dem Finanzamt mit der Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Wenn Sie diese erhalten, achten Sie darauf, dass der Beleg folgende Angaben erhält.
Wie werden Spenden abgesetzt?
Spenden mindern grundsätzlich als Sonderausgaben den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte. Unbegrenzt abzugsfähig sind sie jedoch nicht. Je nach Spende gelten verschiedene Höchstbeträge und Steuerermäßigungen.
Privatspenden höchstens bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders;
Betriebsspenden alternativ bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Die Behinderten-Pauschbeträge wurden ab dem Jahr 2021 verdoppelt. Neu ist eine Fahrtkosten-Pauschale von 900 €. Diese erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen „G“. Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können ganze 4.500 € geltend machen. Der entsprechende Pauschbetrag wird auf Antrag gewährt. Mit dem Pauschbetrag sind alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten. Es können keine höheren, tatsächlich angefallenen Fahrtkosten angesetzt werden. Ausgenommen von der Abgeltungswirkung der Fahrtkosten-Pauschale sind weiterhin die besonderen Aufwendungen für das Fahrzeug, die – wie etwa die Kosten einer behindertengerechten Umrüstung des Pkw – zusätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.